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Girokonto

Darf die Bank mein Girokonto kündigen?

Kreditinstitute bzw. Banken und Sparkassen dürfen frei entscheiden, mit wem sie Verträge abschließen oder eben nicht. Wenn Ihr Kreditinstitut Sie etwa wegen Ihrer Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder Ihrem Arbeitsplatzverlust als „Risikokunden“ einstuft, dann darf es Ihnen kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihr Konto dort womöglich schon ganz lange haben.

Doch auch die Kreditinstitute wissen, dass Sie Ihren Alltag kaum noch ohne ein Konto bewältigen können. Arbeitgeber werden unnötig irritiert, wenn sie nicht mehr wissen, wohin der Lohn überwiesen werden soll. Miete, Strom und Telefongebühren zahlen Sie meist per Lastschrift vom Girokonto und für Barzahlungen fallen hohe Gebühren an.

Deshalb hat sich der "Zentrale Kreditausschuss", die Interessenvertretung der fünf Spitzenverbände der Kreditwirtschaft selbst verpflichtet, mit wenigen Ausnahmen jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Ein solches „Jedermann-Konto“ ist ein Guthabenkonto und kann nicht überzogen werden. Die Bank gibt Ihnen also keinen Kredit (mehr). 

Gerade wenn Sie überschuldet sind, sollten Sie alles daran setzen, solch ein Konto auf Guthabenbasis bei Ihrem Kreditinstitut einzurichten. Suchen Sie gegebenenfalls die Unterstützung durch die Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe.

Das Kreditinstitut verweigert die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis?

Was können Sie tun:

  • Verweisen Sie auf die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von 1995, in der sich Banken und Sparkassen selbst verpflichtet haben, jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Nehmen Sie sich zum Gespräch in der Bank jemanden zur „moralischen Unterstützung“ mit.
  • Eine Verweigerung der Kontoeröffnung aufgrund von negativen Schufa-Einträgen ist kein hinreichender Grund für die Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.
  • Hilft dies alles nicht, lassen Sie sich diese Weigerung schriftlich geben – am besten von der Filialleitung. Danach wenden Sie sich an die zuständige Schlichtungs- oder Ombudsstelle. Vielleicht genügt ja in der Bank auch schon der Hinweis darauf, dass Sie vorhaben, dies zu tun.

Musterbriefe: Briefe an Kreditinstitute

 

Ihr Team der AUF-Schuldnerhilfe

 

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