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Die Kontopfändung

Ihr Konto wurde durch einen Ihrer Gläubiger (Rechtsanwalt, Inkassounternehmen, Kreditinstitut etc.) gepfändet. Ihre Bank ist verpflichtet, das Guthaben Ihres Kontos nach Ablauf von 14 Tagen an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen. Leider hat die Bank keine Möglichkeit, an der Pfändung etwas zu ändern da sie nicht das Institut ist, was die Pfändung veranlasst hat.
Sie selber können aber dafür sorgen, dass Sie möglichst viele der Einkünfte, die auf Ihrem Girokonto eingehen, wieder ausgezahlt bekommen können:

Was müssen Sie tun?

1. Alle Sozialleistungen (Kindergeld, Wohn­geld, Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II, Erziehungsgeld, Sozialhilfe etc.) können Sie innerhalb von sieben Tagen nach Eingang dieser Leistungen von Ihrem Konto abheben. Sie können also zu Ihrer Hausbank gehen mit dem Nachweis, dass es sich bei diesen Zahlungseingängen um Sozialleistungen handelt und sich diese innerhalb von sieben Tagen auszahlen lassen.

2. Durch die Kontopfändung ist die Bank verpflichtet, alles Guthaben, was auf Ihrem Konto entsteht, an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen. Diese Überweisung darf die Bank zwei Wochen nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durchführen. Innerhalb dieser Frist müssten Sie also den Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkommensteile bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen.

3. Der Tag der Gutschrift ist hierbei nicht mitzurechnen.

4. Wenn Ihnen vom Gericht kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ihr Girokonto zugestellt wurde, lassen Sie sich von Ihrer Hausbank eine Kopie desselben geben. Gehen Sie damit so schnell wie möglich zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht und wenden Sie sich dort an einen Rechtspfleger. Stellen Sie dort einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkünfte.

5. Wenn Sie für Miete, Lebensunterhalt, Heizkosten oder Ähnliches sofort Geld benötigen, teilen Sie dies dem Amtsgericht sofort mit. In der Regel wird Ihnen der Rechtspfleger die für diese Ausgaben notwendigen Mittel sofort freigeben, damit Sie die Miete und Ihre Heizkosten überweisen und Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Was sollten Sie vorlegen?

6. Bei Antragstellung zur Freigabe der unpfändbaren Einkünfte sollten Sie dem Rechtspfleger beim Amtsgericht folgende Unterlagen vorlegen: den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (ggf. erhalten Sie eine Kopie bei Ihrer Hausbank), einen aktuellen Gehaltsnachweis, einen aktuellen Kontoauszug aus dem die Miethöhe und Heizkosten etc. ersichtlich sind.

7. Das Amtsgericht wird dann den pfändenden Gläubiger darüber informieren, dass Sie einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Ein­künfte gestellt haben. Hierzu muss der Gläubiger zunächst Stellung nehmen. Erst danach wird das Gericht einen endgültigen Beschluss fassen. Aus diesem Beschluss wird dann hervorgehen, ob Sie alle Geldeingänge ausgezahlt bekommen oder ein bestimmter Anteil an den Gläubiger abgeführt werden muss. Bei dieser Berechnung sind bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten, keinesfalls dürften Sie über weniger verfügen, als ein Sozialhilfeempfänger in vergleichbarer Lebenssituation hätte.

8. Diesen Beschluss des Amtsgerichtes erhalten Sie, Ihre Hausbank und der Gläubiger. Achten Sie zukünftig darauf, dass Sie keine Einzahlungen auf Ihrem Konto vornehmen, die nicht durch den Beschluss des Gerichtes freigegeben wurden!

9. Es sollten nur Einkünfte des Kontoinhabers auf das gepfändete Konto eingehen. Ein Pfändungsschutz besteht nur, wenn der Inhaber des Kontos und der Empfänger einer Zahlung übereinstimmen.

10. Sollten langfristig keine pfändbaren Beträge auf Ihrem Konto eingehen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Einstellung der Kontopfändung zu stellen, wodurch Sie wieder frei über Ihr Konto verfügen können. Ein solcher Antrag ist ebenfalls bei Ihrem zuständigen Amtsgericht zu stellen.

11. Setzen Sie sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung, um eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Ggf. können Sie hierbei die Beratung durch eine örtliche Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen.

12. Sollte ein öffentlicher Gläubiger (z.B. die Stadtkasse, das Finanzamt, das Arbeitsamt o.ä.) Ihr Konto gepfändet haben, ist nicht das Amtsgericht für Sie zuständig, sondern die jeweilige Behörde selbst. Sie müssten dann also dort den gleichen Antrag stellen wie bei Gericht, jedoch bei der jeweiligen Behörde selbst.

13. Wenn sich Ihre Einkünfte verändern, sollten Sie dies umgehend dem Amtsgericht bzw. der zuständigen Behörde mitteilen.

14. Sollte Ihr Konto ein Minus aufweisen, besteht eine Pfändungsmöglichkeit für den Gläubiger in den Ihnen, von Ihrer Hausbank ggf. eingeräumten Dispositionskredit.

15. Rechtsgrundlage für Kontopfändung ist § 850 k ZPO

Weitere Informationen, Arbeitshilfen und praktische Unterstützung erhalten sie in unseren Beratungsstellen in Bünde und Herford. Des weiteres kann ihnen jeder Rechtsanwalt bei der Stellung entsprechender Anträge behilflich sein. Verweisen sie hier ggf. auf ihren Anspruch auf Beratungshilfe!

Zahlen sie grundsätzlich keinerlei Gebühren an Firmen und Vereine, welche ihnen die Vermittlung von Girokonten und/oder Kreditkarten versprechen!

Sollten sie kein Girokonto haben und ihnen wird die Eröffnung eines Kontos verweigert (z.B. wegen einer negativen Schufa-Auskunft), so wenden sie sich bitte an unsere Beratungsstellen oder die nächste Verbraucherzentrale. Dort wird man ihnen bei der Eröffnung eines Kontos behilflich sein.

Doch merke: Es gibt kein Recht auf ein Girokonto! Keine Bank oder Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, ihnen ein Konto zur Verfügung zu stellen! Weiterhin gilt, dass eine Kontopfändung kein Grund für die Kündigung des Kontos ist! Legen sie ggf. sofort Klage gegen die Bank oder Sparkasse ein, wenn ihnen das Konto gekündigt wurde.

 

Ihr Team der AUF-Schuldnerhilfe

 

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