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Das Insolvenzverfahren

Was ist die Insolvenzordnung ?

Die Insolvenzordnung ist am 01.01.1999 in Kraft getreten und hat die Konkurs-, die Vergleichs- und die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst. Sie ermöglicht durch das (vereinfachte) Verbraucherinsolvenzverfahren erstmals auch VerbraucherInnen, eine Art „Privatkonkursverfahren“ zu durchlaufen. Am Ende dieses Verfahrens kann die so genannte Restschuldbefreiung stehen, das heißt man kann von den dann noch vorhandenen Schulden befreit werden und ohne Schulden einen Neuanfang starten.

Wie läuft das Verfahren ab ?

Das gesamte Verfahren ist in mehrere Phasen unterteilt.

Die erste Phase ist der im Gesetz vorgeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch. Dieser beinhaltet einen Schuldenbereinigungsplan, der den Gläubigern vorgelegt wird. Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung, wobei die Ablehnung nur eines Gläubigers das Scheitern dieses Planes bedeutet.

Im Falle des Scheiterns muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Die zweite Phase ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren. Hier kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubiger zum Plan ersetzen. Auf diese Phase kann vom Gericht verzichtet werden.

Die dritte Phase folgt nach dem Scheitern der zweiten Phase. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, die Masse (Vermögen und Einkommen) verteilt und ein Treuhänder vom Gericht eingesetzt.

Die vierte Phase ist die sogenannte Treuhand- oder Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit (entweder fünf oder sechs Jahre) wird der Treuhänder das gesamte pfändbare Vermögen und Einkommen einziehen und an die Gläubiger verteilen.

Die letzte Phase ist die Restschuldbefreiung. Diese wird vom Insolvenzgericht ausgesprochen.

Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase ?

Das Wohlverhaltensphase dauert sechs Jahre, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die „Altfallregelung“ von 5 Jahren gibt es nicht mehr!

Was bleibt der verschuldeten Person an Einkommen zum Leben ?

Für die Dauer der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder abgetreten und von diesem an die Gläubiger verteilt. Man muss also während dieser Zeit vom pfändungsfreien Einkommen leben. Hier ist die jeweils gültige Pfändungstabelle nach § 850c ZPO maßgebend.

Welche Personen können dieses Verfahren in Anspruch nehmen ?

· Personen, welche nie selbständig waren
· alle ehemaligen beruflich Selbständigen und Gewerbetreibenden, die weniger als zwanzig Gläubiger und/oder keine Schulden aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen haben

Für alle anderen Personen gelten die Verordnungen des Regel-Insolvenzverfahrens!

Was kostet das Verfahren ?

Die Kosten des Verfahrens werden aus der Masse (Vermögen) des Schuldners bestritten. Sollte dieses nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Stundung der Insolvenzkosten gestellt werden. Ist pfändbares Einkommen während der Wohlverhaltensphase vorhanden, so wird dies zuerst zur Deckung der Kosten benutzt, bevor der Treuhänder Beträge an die Gläubiger weiterleitet.

– Wir informieren Sie gerne bei weiteren Fragen!

Ihr Team der AUF-Schuldnerhilfe

 

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